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Börsennotierte Aktiengesellschaften
müssen Vorgänge im Unternehmen, die den Aktienkurs
beeinflussen können, unverzüglich (ad hoc) der Öffentlichkeit
melden, zum Beispiel neue
Großaufträge, Produktenentwicklung oder geänderte
Gewinnprognosen. Per Ad-Hoc-Meldung
müssen Aktiengesellschaften solche Entwicklungen in den elektronischen
Medien oder mindestens
in einem überregionalen Börsenpflichtblatt wie der Börsenzeitung,
dem Handelsblatt oder der
Financal Times Deutschland veröffentlichen. Diese Informationspflicht
soll Insidergeschäften
vorbeugen. Bevor jedoch die Öffentlichkeit informiert wird,
muss die Firma Börse und Aufsichtsamt benachrichtigen. Auf
rund 5 000 schätzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
die Zahl der Ad-hoc-Meldungen im Jahr.
Quellen für
ad-hoc-Mitteilungen:
www.dgap.de
www.euroadhoc.com
www.huginonline.de
www.vwd.de/news/adhoc/main.html
Schadensersatzforderungen
wegen fehlerhafter ad-hoc-Mitteilungen
Wer Schadensersatzforderungen
wegen einer fehlerhaften Ad-hoc-Meldung durchsetzen möchte,
muss nachweisen, dass eine Ad-hoc-Mitteilung ausschlaggebend für
den Aktienkauf war.
Hilfreich können private Notizen sein oder Aussagen von Zeugen,
wie etwa Anlageberatern, mit
denen Sie über den Kauf gesprochen haben. Heben Sie auch die
Ad-hoc-Mitteilung auf.
Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr, nachdem der
Anleger erfahren hat, dass eine
Ad-hoc-Mitteilung fehlerhaft war. Liegt die Veröffentlichung
länger als drei Jahre zurück, ist der
Anspruch ohnehin verjährt.
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