Coburger Informationszentrum für Erbrecht

ad - hoc - Mitteilungen
 

Börsennotierte Aktiengesellschaften müssen Vorgänge im Unternehmen, die den Aktienkurs
beeinflussen können, unverzüglich (ad hoc) der Öffentlichkeit melden, zum Beispiel neue
Großaufträge, Produktenentwicklung oder geänderte Gewinnprognosen. Per Ad-Hoc-Meldung
müssen Aktiengesellschaften solche Entwicklungen in den elektronischen Medien oder mindestens
in einem überregionalen Börsenpflichtblatt wie der Börsenzeitung, dem Handelsblatt oder der
Financal Times Deutschland veröffentlichen. Diese Informationspflicht soll Insidergeschäften
vorbeugen. Bevor jedoch die Öffentlichkeit informiert wird, muss die Firma Börse und Aufsichtsamt benachrichtigen. Auf rund 5 000 schätzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Zahl der Ad-hoc-Meldungen im Jahr.

 

Quellen für ad-hoc-Mitteilungen:

www.dgap.de
www.euroadhoc.com

www.huginonline.de
www.vwd.de/news/adhoc/main.html

 

Schadensersatzforderungen wegen fehlerhafter ad-hoc-Mitteilungen

Wer Schadensersatzforderungen wegen einer fehlerhaften Ad-hoc-Meldung durchsetzen möchte,
muss nachweisen, dass eine Ad-hoc-Mitteilung ausschlaggebend für den Aktienkauf war.
Hilfreich können private Notizen sein oder Aussagen von Zeugen, wie etwa Anlageberatern, mit
denen Sie über den Kauf gesprochen haben. Heben Sie auch die Ad-hoc-Mitteilung auf.
Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr, nachdem der Anleger erfahren hat, dass eine
Ad-hoc-Mitteilung fehlerhaft war. Liegt die Veröffentlichung länger als drei Jahre zurück, ist der
Anspruch ohnehin verjährt.

 
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