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Aktuelle Urteile zum Kapitalanlagerecht
       

1. OLG Frankfurt, Az 16 U 190/00
  Bankberatungspflicht bei Steuersparmodell
 
 

Bei steuersparenden sog. "Erwerbermodellen" wurde bislang und wurde auch immer noch davon ausgegangen, daß der Kunde/Anleger i.d.R. über genügend eigene ausreichende Erkenntnisse des Für und Wider einer solchen Anlage erkennt oder jedenfalls in der Lage ist, sich sachkundig beraten zu lassen, z.B. durch einen Anwalt oder steuerlichen Berater. Das OLG Frankfurt hat jetzt einen Fall entschieden, wonach die Auskunftspflicht, die Beratungspflicht der Bank doch weitergezogen ist: Es ging um einen der üblichen Tricks, daß auch Leuten mit geringen Einkünften ein sog. Erwerbermodell, meist irgend eine Schrottimmobilie in den neuen Bundesländern überteuert untergejubelt wird. Die Steuervorteile konnte der "Anleger" gar nicht wahrnehmen, da er mangels eigenem Einkommen überhaupt nicht genügend Steuern bezahlte, um von diesem Modell zu profitieren.

Üblicherweise tritt die Bank nur als Finanzierer auf. Verkauft wird über Makler oder gar Drücker. Hier sagt das OLG Frankfurt: Dennoch hat die Bank bestimmte Aufklärungspflichten, wenn sie arbeitsteilig in das Vertriebssystem für die Veräußerung der Immobilie eingebunden ist. Beschränkt sie sich nämlich nicht auf ihre neutrale Finanzierungsrolle, sondern wird in einer Zweckgemeinschaft mit den anderen Vertriebsbeteiligten zusammen (z.B. Maklern und Drückern), so handelt sie treuwidrig, wenn sie sich später auf die rechtliche Selbständigkeit des gewährten Darlehens beruft.
Ein weiterer Aufklärungsbedarf ergibt sich nach Auflassung des OLG dann, wenn - wie üblich - die Darlehenstilgung ganz oder teilweise über eine Kapitallebensversicherung erfolgen soll.

2. BGH Az XI ZR 91/99
  Widerruf von Immobilienkrediten auch noch nach Jahren möglich
 
 

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung die Voraussetzungen aufgezeigt, die vorliegen müssen, um Kaufverträge über Schrottimmobilien wieder rückgängig machen zu können.

Kostenloses downloaden des Urteils: www.warentest.de/web-dateien/urteil.immo.pdf.

 
3. BGH Az XI ZR 159/99
  Beim Wertpapierkauf lassen sich viele Anleger beraten. War der Rat falsch, haftet manchmal die Bank.
 
 

Grundsätzlich ausgeschlossen sind Ersatzansprüche gegen Banken nicht. Sie hängen aber von der Art des Kunden und der Anlage ab. So konnten Anleger, die 1996 mit Anleihen des Flugzeugherstellers Fokker Verluste erlitten hatten, Schadenersatz von ihrer Bank verlangen, wenn sie nach einer "sicheren" Anlage gefragt hatten und ihnen Fokker-Anleihen empfohlen wurden. Wer nach einer "renditeorientierten" Anlage gefragt hatte, ging leer aus. Je nach Kunde war das riskante Papier in einen Fall anlegergerecht gewesen, im anderen nicht, urteilte der Bundesgerichtshof.

Nach Gesetz und Rechtsprechung müssen Bankmitarbeiter erst einmal genau erfragen, was ihre Wertpapierkunden eigentlich wollen und was sie bereits über Aktien, Fonds oder etwa Optionsscheine wissen. Zu fragen ist auch nach Art und Umfang des bisherigen Anlageverhaltens und dem Kundenvermögen.
Diesem Kundenprofil und dem "Gefahrenpotenzial" der angepeilte Wertpapiere muss dann die Risikoaufklärung entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat dies als "anleger- und anlagegerechte Beratung" bezeichnet (Az. XI ZR 12/93). Danach kann als Faustregel gelten: Ist der Kunde erfahren, vermögend und an risikoarmen Produkten interessiert, hat die Bank wenig Arbeit und Haftungsrisiken. Ist er Aktienanfänger mit dünnem Sparbuch, der aber gleich in den Neuen Markt will, schuldet die Bank besonders ausführliche Aufklärung: Etwa über die allgemeinen Aktienrisiken und die besonderen am Neuen Markt, über Zinsrisiken, die Konjunkturlage und gegebenenfalls die Tatsache, dass das geplante Investment nicht als Altersabsicherung taugt.

 

4. OLG Zweibrücken Az 5 U 107/93
   
 

Kunden, die beweisen können, dass sie nicht ausreichend über Anlagerisiken aufgeklärt wurden, haben gute Karten. Dies dürfte selbst für risikofreudige, aber unerfahrene Anleger gelten, wenn ihnen etwa die aufgeblasenen Werte des Neuen Markts empfohlen wurden, ohne Hinweis darauf, dass sich dieser Markt gerade auf einem Höhenflug befand. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken gehört zur vollständigen Beratung ausdrücklich auch der Hinweis, dass bei einer solchen längeren Hausse-Phase die Gefahr der Marktüberreizung und anschließenden Abkühlung bestehe.

Das dieses Risiko verschwiegen wurde, müssen die Kunden aber beweisen.
Selbst wenn der Kunde keine Beratung, sondern nur die Orderausführung verlangt hat, muss ein Minimum an Aufklärung erfolgen.
Der Hinweis auf den aufgeblähten Markt gehört auf jeden Fall dazu.
Dies gelte nur dann nicht, wenn der Kunde sehr erfahren war oder so getan hat, als kenne er sich bestens aus.

 

5. OLG Braunschweig Az 3 U 78/95
  OLG Koblenz Az 8 U 1120/95
 
  Ein Kreditinstitut muß bei Industrieanleihen warnen. Die Firma, die die Anleihe ausgegeben hat, könnte Pleite gehen. Eine Warnpflicht besteht selbst dann, wenn die Bank ein Risiko für sehr gering hält.
Auf Unwissenheit dürfen sich Kreditinstitute bei schlechten Empfehlungen nicht berufen.
 
6. BGH Az XI ZR 216/97
  BGH Az XI ZR 22/96
 
  Ganz einfach haben es Anleger, wenn sie Börsentermingeschäfte - etwa mit Optionsscheinen - machen, ohne dass die Bank zuvor eine besondere Aufklärungsbroschüre überreicht hat. Dann haftet die Bank für Verluste aus riskanten Kursspekulationen auf bestimmte Termine. Aber selbst wenn der Kunde den Empfang bestätigt hat, ist die Bank nicht aus dem Schneider. Je nach Kundenerfahrung muss zusätzlich ein Gespräch über die Risiken von Optionsscheinen geführt werden. Ebenso schnell haften Banken, wenn sie unerfahrene Kunden zum Aktienkauf auf Kredit verleiten.
   
7. OLG Düsseldorf Az 17 U 14/94
 
  Anleger, die Kursstürze verschlafen haben und der Bank vorwerfen, sie hätte warnen müssen, gehen leer aus, wenn die Bank lediglich das Depot unterhält. Anders ist das nur, wenn ausdrücklich - mündlich oder schriftlich - ein Vermögensverwaltervertrag abgeschlossen wird. Im Zweifel muss der Kunde den Markt also selber beobachten, frei nach dem Motto: Selbst ist der Anleger! Das Vertrauen auf einen aufmerksamen Bankmitarbeiter ist dann der Anfang vom Ende.
   
8. OLG Frankfurt a.M. Az 24 U 51/98
 
  Ein Kunde, den eine Bank nicht schriftlich über die besonderen Risiken von Börsentermingeschäften aufgeklärt hat, ist nicht "termingeschäftsfähig". Die Bank muss Beslastungen des Kundenkontos aus solchen Geschäften rückgängig machen und einen eventuellen Zinsverlust ausgleichen. Das Gericht gab der Klage eines Bankkunden statt. Er hatte einer Bank mehrere Aufträge zum Ankauf selbständiger Optionsscheine erteilt. Die Bank führte die Aufträge aus, ohne den Kläger zuvor schriftlich über die Risiken von Börsentermingeschäften aufzuklären. Die Abrechnung erfolgte über das Girokonto des Klägers. Nachdem dieser mehrmals Verluste erlitten hatte, verlangte er von der Bank einen finanziellen Ausgleich.
   
9. BGH v. 28.05.2002 - XI ZR 150/01
 
 

Aufklärungspflicht über Risiken von Warentermin- oder Börsengeschäften.
Terminoptionsvermittler haben optionsunerfahrene Kunden unmissverständlich schriftlich und in auffälliger Form darauf hinzuweisen, dass Aufschläge auf die Börsenoptionsprämie das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht bringen und dazu führen, dass die verbliebene, bei höheren Aufschlägen geringe Chance, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, mit jedem Optionsgeschäft abnimmt.
Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die
Umstände kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.

   
10. OLG Frankfurt a.M. Az: 9 U 117/00
 
 

Das OLG Frankfurt am Main kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass ein unzureichender Prospekt über eine Kapitalanlage einem Anleger nicht nur Ansprüche gegenüber dem Emittenten, sondern auch gegenüber der finanzierenden Bank geben kann.
Die Kläger hatten im entschiedenen Fall aufgrund eines unzureichenen Prospektes eines Unternehmens zur Finanzierung der Beteiligung ein Darlehen aufgenommen. Beide Verträge waren von einem Mitarbeiter der Bank vorbereitet worden. Damit lag nach Ansicht des OLG ein verbundenes Geschäft und damit eine wirtschaftliche Einheit zwischen Kreditvertrag und Kapitalanlage vor. Eine Trennung zwischen Kapitalanlage und Darlehensaufnahme sei nicht möglich.

   
11. BGH _Az: III ZR 62/99
 
 

Verschärfte Haftung für Anlagevermittlung
Der BGH hat mit einem Urteil die Haftung von Kapitalanlagevermittlern entscheidend verschärft.
So fordert der BGH im Rahmen der den Vermittlern obliegenden Aufklärungs- und Informationspflichten dass diese Anlagekonzepte zumindest auf Plausibilität und insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit prüfen müssen.
Der Vermittler muss nach Ansicht des BGH auch selbst Informationen ermitteln, es sei denn, er kann bei "pflichtgemäßer Prüfung" der ihm bereits vorliegenden Informationen und Unterlagen davon ausgehen, das er zuverlässig Auskunft zur Wirtschaftlichkeit und Sicherheit der Kapitalanlage erteilen kann.

   
12. BGH _Az: VI ZR 197/01
 
 

Fehlerhafte Beratung bei dem Erwerb von Optionsscheinen
Optionsscheine müssen vor Ablauf der Optionsausübungsfrist verkauft werden. Nach Ablauf dieser Frist werden die Optionsscheine wertlos. Belehrt die Bank nicht ausreichend über dieses Risiko haftet sie für den dadurch erlittenen Schaden.

   
13. LG _Coburg Az: 22 0 209/99
 
 

Objektgerechte Beratung
Ziel der objektgerechten Beratung ist es, dem Anleger die allgemeinen Risiken (Konjunkturlage o.ä.) und die speziellen, sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergebenden Risiken (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) zu vermitteln. Die Bank muß zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Fehlen ihr derartige Kenntnisse, so hat sie dies dem Kunden offenzulegen.

   
14. BGH, AZ: XI ZR 12/93
 
 

Anlegergerechte und anlagegerechte Beratung einer Bank
Eine
Bank muß bei ihrer Anlageberatung den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft berücksichtigen (anlagegerechte Beratung); sie darf nur solche Anlageobjekte empfehlen, die diesen Kriterien Rechnung tragen (anlagegerechte Beratung).
Nimmt eine Bank ausländische Wertpapiere in ihr Anlageprogramm auf, muß sie die von ihr empfohlenen Papiere selbst überprüfen. Sie kann dabei nicht auf die Börsenzulassung vertrauen und es bei dem Inhalt des Zulassungsprospektes bewenden lassen.

   
15. OLG des Saarlandes , Urteil vom 03.04.2002 / AZ: 1 U 577/01
 
 

Zwischen Anleger und Vermittler einer Kapitalanlage kommt ein Auskunftsvertrag zu Stande, der den Vermittler zur wahrheitsgemäßer und vollständiger Information über das Anlageprojekt verpflichtet.
Wer als Anlagevermittler tätig wird, muss über die dafür notwendigen und erwarteten Kenntnisse verfügen oder aber offen legen, dass er über diese Kenntnisse nicht verfügt und das ihm gesicherte Informationen über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht zu Verfügung stehen.
Die Informationspflicht des Anlagevermittlers hat zum Inhalt, dass dem Kunden alle Informationen geliefert werden müssen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.
Die Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft ist Kardinalpflicht des Anlagevermittlungsvertrages. Ein Haftungs-ausschluss ist nach § 9 Abs. AGBG unzulässig und damit unwirksam.

   
16. OLG Stuttgart , Urteil vom 27.05.2002 / AZ: 6 U 52/02
  Banken nicht immer zur Risikoaufklärung bei Krediten verpflichtet
 
 

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ist eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Kunden über die Risiken eines Kredits aufzuklären. Anders ist die Aufklärungspflicht jedoch zu beurteilen, wenn die Bank eine weiter-gehende Rolle als lediglich die der Kreditgeberin ausübt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Bank sich an Planung, Durchführung oder Vertrieb eines Vorhabens (z.B. Immobilienfonds) beteiligt und damit einen Wissensvorsprung vor dem Kunden hat.

   
17. BGH Urteil vom 02.05.2002 / III ZR 100/01
  Schadensersatz bei Verletzung der vereinbarten Anlagestrategie
 
 

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist der Vermögensverwalter verpflichtet, das ihm überlassene Vermögen entsprechend der vertraglichen Bedingungen zu verwalten. Bei Missachtung der vereinbarten Anlagestrategien ist er gegenüber dem Anleger schadensersatzpflichtig. Etwas anderes kann gelten, wenn der Anleger in Kenntnis der Missachtung seine Zufriedenheit über den bisherigen Verlauf der Vermögensanlage ausdrückt. Unabhängig davon, ob nun die Anlagestrategie eingehalten wird oder nicht, kann dem Anleger trotzdem ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, wenn dem Vermögensverwalter sog. "Churning" nachgewiesen werden kann. Unter dem Begriff "Churning" wird ein durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigter häufiger Umschlag des Anlagekontos verstanden, durch den sich der Vermögensverwalter zu Lasten des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen will.

   
18. OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2002 - 10U607/02
 
 

a) Eine Kredit gebende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer auf Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens hinzuweisen. Für die Verwendung der Kreditmittel trägt alleine der Darlehensnehmer Verantwortung und Risiko.

b) Nur bei eines besonderen Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers bestehen für das Kreditinstitut Hinweis- und Aufklärungspflichten.

c) Ein besonderes Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers ist gegeben, wenn die Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden Haftungsbestand geschaffen oder dessen Entstehung begünstigt hat, wenn sie über die Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen ist, wenn sie durch ihr Kreditengagement in schwerwiegende Interessenkonflikte zum Nachteil des Darlehensnehmers verwickelt worden ist oder diesem gegenüber im Hinblick auf das konkrete Kreditgeschäft einen Wissensvorteil hat.

 
19. BGH Urteil XI ZR 3/01
  Keine Aufklärungspflicht einer Bank über sog. Innenprovision
 
  Eine Bank muß den Kunden nicht darüber informieren, daß bei der Finanzierung etwa einer Eigentumswohnung eine Innenprovision an den Vermittler geflossen ist. Der Käufer und Darlehensnehmer stellte fest, daß die Wohnung sich im Nachhinein als unverkäuflich und unvermietbar erwies und wollte dann Schadensersatz von der Bank eben wegen der verschwiegenen Innenprovision.
Damit kam er aber nicht durch. Es ist grundsätzlich Sache des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen ("caveat emptor"). Nur dann hat die Bank eine Aufklärungspflicht, wenn die genannten Innenprovision zu einer wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt.
 
20. OLG Köln, Urteil vom 09.04.2003 - 2U5/01
  Auskunftsvertrag zwischen Anlageinteressenten und einem Anlagevermittler
   
 

Der zwischen einem Anlageinteressenten und einem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über die für den Interessenten entscheidungserheblichen Tatsachen
Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung verjähren nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schuldrecht gemäß § 195 BGB a.F in dreißig Jahren
.

   
21. Urteil vom 20.05.2003 Az: XI ZR 248/02
 
  Eine etwa gegebene Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es unterlassen hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten, rechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.
   
22. BGH Urteil vom 21.07.2003 II ZR 387/02
 
  Nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofs stellt der kreditfinanzierte Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ein Verbundgeschäft dar, wenn der Vermittler der Fondsbeteiligung zugleich unter Verwendung von Formularen der Bank die Finanzierung des Anteilserwerbs anbietet.
Folge des Verbundgeschäftes ist es, dass die Kündigung des Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung sowohl dazu berechtigt, die Zahlungen auf das Darlehen einzustellen, als auch dazu, die Rückzahlung der an die Bank bis zur Kündigung geleisteten Zahlungen zu verlangen. Allerdings gilt dies nur insoweit, als die Fondsbeteiligung des Anlegers nicht schon durch Verluste, die von ihm anteilig mitzutragen sind, gemindert ist. Die Bank ist daher gehalten, nach Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung und damit zugleich des Darlehensvertrages das Geschäft abzurechnen. Im Ergebnis kann sie ihr Darlehen von dem Anleger damit nur insoweit zurückfordern, wie die Darlehenssumme das ihr überlassene Abfindungsguthaben des Anlegers übersteigt. Hat der Anleger auf das Darlehen bereits mehr zurückgezahlt als den der Bank danach zustehende Betrag, so kann der Anleger diesen Mehrbetrag sogar von der Bank zurückfordern.
   
23. BGH Urteil vom 11.09.2003 Az: III ZR 381/02
  Erteilt ein Anlagevermittler Auskunft zu der Sicherheit der Kapitalanlage, indem er ohne Einschränkung auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht er sich dessen Aussagen bei der Auskunft zu eigen. Hat er in einem solchen Fall die Sicherheit der Kapitalanlage nicht geprüft, so muß er dies dem Kunden gegenüber auch ungefragt deutlich machen.
Volltext unter http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?032252
   
24. BGH Urteil Az: IX ZR 182/95
 

Anlagebetrug: Notar muß haften
Mitunter behaupten Verbraucher- und Anlegerschützer, dass Ehrenberufler wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Notare mit Anlagebetrügern gemeinsame Sachen machen. Dass entsprechende Vorwürfe nicht grundsätzlich stimmen, beweist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Eine Firma mit Sitz in Liechtenstein hatte einem Anleger eine vermeintich günstige und rentable Investition angeboten. Das Unternehmen arbeitete mit einem deutschen Notar zusammen. Der Anleger ließ sich zu einer Investition überreden. Als es damit Probleme gab, erhob der Anleger Anspruch auf die angeblichen Sicherheiten im Nachbarland. Er erlebte aber eine böse Überraschung. Die Safes mit den Sicherheiten waren leer. Daraufhin verklagte der Investor den Notar und bekam vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IX ZR 182/95 Recht. Der BGH entschied, dass der Notar als "Ehrenberufler" in einem solchen Fall für den finanziellen Schaden geradestehen müsse und dass obwohl dieser glaubhaft darlegen konnte, dass er von dem Betrug nichts wusste.

   
25. LG Münster Urteil Az: 14 O 17/03
 

Politische Lage bei Staatanleihen beachten
Eine Bank muß ihren Kunden bei dem kauf einer staatlichen Anleihe auch auf die möglicherweise schwierige politische und wirtschaftliche Lage eines Landes hinweisen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Münster hervor. Der pauschale Hinweis, dass auch ein Totalverlust möglich sei, genüge nicht, denn der Kunde könne damit allein das eingegangene Risiko nicht einschätzen.
Das Gericht verpflichtete mit seinem Spruch eine Bank, an einen Kunden das Geld für den Kauf einer so genannten Argentinien-Anleihe zurückzuzahlen. Der Kläger hatte im Januar 2001 für rund 38.000 Euro auf Anraten seiner Bank eine Anleihe der Republik Argentinien gekauft. Die jährliche Verzinsung war mit sieben Prozent angegeben. Seit 1. Januar 2003 hat Argentinien allerdings jegliche Zinszahlungen eingestellt.
Der Kläger forderte daraufhin sein Geld zurück und bekam Recht.
Das Landgericht hielt der Bank vor, den Kläger unvollständig beraten und daher gegen ihre gesetzlichen Beratungspflichten verstoßen zu haben.

   
26. BGH Karlsruhe Urteil Az: XI ZR 140/03
 

Unbeschränktes Recht auf Zinsanpassung unzulässig
Klauseln in Sparverträgen, die der Bank das uneingeschränkte Recht zur Bestimmung des Zinssatzes einräumen, sind unwirksam.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen jedenfalls langfristig angelegte Sparverträge dem Kunden ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit bieten. Eine völlige unbegrenzte Befugnis des Kreditinstituts zur Änderung der Zinsen sei dem Sparer nicht zuzumuten, entschieden die Karlsruher Richter.

 
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