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Aktuelle Urteile
zum Kapitalanlagerecht
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| 1. |
OLG Frankfurt, Az
16 U 190/00 |
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Bankberatungspflicht bei
Steuersparmodell |
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Bei steuersparenden sog. "Erwerbermodellen"
wurde bislang und wurde auch immer noch davon ausgegangen, daß
der Kunde/Anleger i.d.R. über genügend eigene ausreichende
Erkenntnisse des Für und Wider einer solchen Anlage erkennt
oder jedenfalls in der Lage ist, sich sachkundig beraten zu lassen,
z.B. durch einen Anwalt oder steuerlichen Berater. Das OLG Frankfurt
hat jetzt einen Fall entschieden, wonach die Auskunftspflicht, die
Beratungspflicht der Bank doch weitergezogen ist: Es ging um einen
der üblichen Tricks, daß auch Leuten mit geringen Einkünften
ein sog. Erwerbermodell, meist irgend eine Schrottimmobilie in den
neuen Bundesländern überteuert untergejubelt wird. Die
Steuervorteile konnte der "Anleger" gar nicht wahrnehmen,
da er mangels eigenem Einkommen überhaupt nicht genügend
Steuern bezahlte, um von diesem Modell zu profitieren.
Üblicherweise tritt die Bank
nur als Finanzierer auf. Verkauft wird über Makler oder gar
Drücker. Hier sagt das OLG Frankfurt: Dennoch hat die Bank
bestimmte Aufklärungspflichten, wenn sie arbeitsteilig in das
Vertriebssystem für die Veräußerung der Immobilie
eingebunden ist. Beschränkt sie sich nämlich nicht auf
ihre neutrale Finanzierungsrolle, sondern wird in einer Zweckgemeinschaft
mit den anderen Vertriebsbeteiligten zusammen (z.B. Maklern und
Drückern), so handelt sie treuwidrig, wenn sie sich später
auf die rechtliche Selbständigkeit des gewährten Darlehens
beruft.
Ein weiterer Aufklärungsbedarf ergibt sich nach Auflassung
des OLG dann, wenn - wie üblich - die Darlehenstilgung ganz
oder teilweise über eine Kapitallebensversicherung erfolgen
soll.
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| 2. |
BGH Az XI ZR 91/99
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Widerruf von Immobilienkrediten
auch noch nach Jahren möglich |
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Der Bundesgerichtshof hat in seiner
Entscheidung die Voraussetzungen aufgezeigt, die vorliegen müssen,
um Kaufverträge über Schrottimmobilien wieder rückgängig
machen zu können.
Kostenloses downloaden des Urteils:
www.warentest.de/web-dateien/urteil.immo.pdf.
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| 3. |
BGH Az XI ZR 159/99
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Beim Wertpapierkauf lassen
sich viele Anleger beraten. War der Rat falsch, haftet manchmal die
Bank. |
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Grundsätzlich ausgeschlossen
sind Ersatzansprüche gegen Banken nicht. Sie hängen aber
von der Art des Kunden und der Anlage ab. So konnten Anleger, die
1996 mit Anleihen des Flugzeugherstellers Fokker Verluste erlitten
hatten, Schadenersatz von ihrer Bank verlangen, wenn sie nach einer
"sicheren" Anlage gefragt hatten und ihnen Fokker-Anleihen
empfohlen wurden. Wer nach einer "renditeorientierten"
Anlage gefragt hatte, ging leer aus. Je nach Kunde war das riskante
Papier in einen Fall anlegergerecht gewesen, im anderen nicht, urteilte
der Bundesgerichtshof.
Nach Gesetz und Rechtsprechung müssen
Bankmitarbeiter erst einmal genau erfragen, was ihre Wertpapierkunden
eigentlich wollen und was sie bereits über Aktien, Fonds oder
etwa Optionsscheine wissen. Zu fragen ist auch nach Art und Umfang
des bisherigen Anlageverhaltens und dem Kundenvermögen.
Diesem Kundenprofil und dem "Gefahrenpotenzial" der angepeilte
Wertpapiere muss dann die Risikoaufklärung entsprechen. Der
Bundesgerichtshof hat dies als "anleger- und anlagegerechte
Beratung" bezeichnet (Az. XI ZR 12/93). Danach kann als Faustregel
gelten: Ist der Kunde erfahren, vermögend und an risikoarmen
Produkten interessiert, hat die Bank wenig Arbeit und Haftungsrisiken.
Ist er Aktienanfänger mit dünnem Sparbuch, der aber gleich
in den Neuen Markt will, schuldet die Bank besonders ausführliche
Aufklärung: Etwa über die allgemeinen Aktienrisiken und
die besonderen am Neuen Markt, über Zinsrisiken, die Konjunkturlage
und gegebenenfalls die Tatsache, dass das geplante Investment nicht
als Altersabsicherung taugt.
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| 4. |
OLG Zweibrücken
Az 5 U 107/93 |
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Kunden, die beweisen können,
dass sie nicht ausreichend über Anlagerisiken aufgeklärt
wurden, haben gute Karten. Dies dürfte selbst für risikofreudige,
aber unerfahrene Anleger gelten, wenn ihnen etwa die aufgeblasenen
Werte des Neuen Markts empfohlen wurden, ohne Hinweis darauf, dass
sich dieser Markt gerade auf einem Höhenflug befand. Nach einem
Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken gehört zur vollständigen
Beratung ausdrücklich auch der Hinweis, dass bei einer solchen
längeren Hausse-Phase die Gefahr der Marktüberreizung
und anschließenden Abkühlung bestehe.
Das dieses Risiko verschwiegen wurde,
müssen die Kunden aber beweisen.
Selbst wenn der Kunde keine Beratung, sondern nur die Orderausführung
verlangt hat, muss ein Minimum an Aufklärung erfolgen.
Der Hinweis auf den aufgeblähten Markt gehört auf jeden
Fall dazu.
Dies gelte nur dann nicht, wenn der Kunde sehr erfahren war oder
so getan hat, als kenne er sich bestens aus.
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| 5. |
OLG Braunschweig
Az 3 U 78/95 |
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OLG Koblenz Az 8
U 1120/95 |
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Ein Kreditinstitut muß
bei Industrieanleihen warnen. Die Firma, die die Anleihe ausgegeben
hat, könnte Pleite gehen. Eine Warnpflicht besteht selbst dann,
wenn die Bank ein Risiko für sehr gering hält.
Auf Unwissenheit dürfen sich Kreditinstitute bei schlechten Empfehlungen
nicht berufen.
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| 6. |
BGH Az XI ZR 216/97
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BGH Az XI ZR 22/96
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Ganz einfach haben es Anleger,
wenn sie Börsentermingeschäfte - etwa mit Optionsscheinen
- machen, ohne dass die Bank zuvor eine besondere Aufklärungsbroschüre
überreicht hat. Dann haftet die Bank für Verluste aus riskanten
Kursspekulationen auf bestimmte Termine. Aber selbst wenn der Kunde
den Empfang bestätigt hat, ist die Bank nicht aus dem Schneider.
Je nach Kundenerfahrung muss zusätzlich ein Gespräch über
die Risiken von Optionsscheinen geführt werden. Ebenso schnell
haften Banken, wenn sie unerfahrene Kunden zum Aktienkauf auf Kredit
verleiten.
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| 7. |
OLG Düsseldorf
Az 17 U 14/94 |
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Anleger, die Kursstürze
verschlafen haben und der Bank vorwerfen, sie hätte warnen müssen,
gehen leer aus, wenn die Bank lediglich das Depot unterhält.
Anders ist das nur, wenn ausdrücklich - mündlich oder schriftlich
- ein Vermögensverwaltervertrag abgeschlossen wird. Im Zweifel
muss der Kunde den Markt also selber beobachten, frei nach dem Motto:
Selbst ist der Anleger! Das Vertrauen auf einen aufmerksamen Bankmitarbeiter
ist dann der Anfang vom Ende. |
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| 8. |
OLG Frankfurt a.M.
Az 24 U 51/98 |
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Ein
Kunde, den eine Bank nicht schriftlich über die besonderen Risiken
von Börsentermingeschäften aufgeklärt hat, ist nicht
"termingeschäftsfähig". Die Bank muss Beslastungen
des Kundenkontos aus solchen Geschäften rückgängig
machen und einen eventuellen Zinsverlust ausgleichen. Das Gericht
gab der Klage eines Bankkunden statt. Er hatte einer Bank mehrere
Aufträge zum Ankauf selbständiger Optionsscheine erteilt.
Die Bank führte die Aufträge aus, ohne den Kläger zuvor
schriftlich über die Risiken von Börsentermingeschäften
aufzuklären. Die Abrechnung erfolgte über das Girokonto
des Klägers. Nachdem dieser mehrmals Verluste erlitten hatte,
verlangte er von der Bank einen finanziellen Ausgleich. |
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| 9. |
BGH v. 28.05.2002
- XI ZR 150/01 |
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Aufklärungspflicht über
Risiken von Warentermin- oder Börsengeschäften.
Terminoptionsvermittler haben
optionsunerfahrene Kunden unmissverständlich schriftlich und
in auffälliger Form darauf hinzuweisen, dass Aufschläge
auf die Börsenoptionsprämie das Chancen-Risiko-Verhältnis
aus dem Gleichgewicht bringen und dazu führen, dass die verbliebene,
bei höheren Aufschlägen geringe Chance, insgesamt einen
Gewinn zu erzielen, mit jedem Optionsgeschäft abnimmt.
Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über
die Risiken von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt,
beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger
die Umstände kennt, aus
denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.
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| 10. |
OLG Frankfurt a.M.
Az: 9 U 117/00 |
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Das OLG Frankfurt am Main kam in seinem
Urteil zu dem Ergebnis, dass ein unzureichender Prospekt über
eine Kapitalanlage einem Anleger nicht nur Ansprüche gegenüber
dem Emittenten, sondern auch gegenüber der finanzierenden Bank
geben kann.
Die Kläger hatten im entschiedenen Fall aufgrund eines unzureichenen
Prospektes eines Unternehmens zur Finanzierung der Beteiligung ein
Darlehen aufgenommen. Beide Verträge waren von einem Mitarbeiter
der Bank vorbereitet worden. Damit lag nach Ansicht des OLG ein
verbundenes Geschäft und damit eine wirtschaftliche Einheit
zwischen Kreditvertrag und Kapitalanlage vor. Eine Trennung zwischen
Kapitalanlage und Darlehensaufnahme sei nicht möglich.
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| 11. |
BGH _Az: III ZR 62/99 |
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Verschärfte Haftung für
Anlagevermittlung
Der BGH hat mit einem Urteil die Haftung von Kapitalanlagevermittlern
entscheidend verschärft.
So fordert der BGH im Rahmen der den Vermittlern obliegenden Aufklärungs-
und Informationspflichten dass diese Anlagekonzepte zumindest auf
Plausibilität und insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit
prüfen müssen.
Der Vermittler muss nach Ansicht des BGH auch selbst Informationen
ermitteln, es sei denn, er kann bei "pflichtgemäßer
Prüfung" der ihm bereits vorliegenden Informationen und
Unterlagen davon ausgehen, das er zuverlässig Auskunft zur
Wirtschaftlichkeit und Sicherheit der Kapitalanlage erteilen kann.
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| 12. |
BGH _Az:
VI ZR 197/01 |
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Fehlerhafte Beratung bei dem Erwerb
von Optionsscheinen
Optionsscheine müssen vor Ablauf der Optionsausübungsfrist
verkauft werden. Nach Ablauf dieser Frist werden die Optionsscheine
wertlos. Belehrt die Bank nicht ausreichend über dieses Risiko
haftet sie für den dadurch erlittenen Schaden.
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| 13. |
LG _Coburg
Az: 22 0 209/99 |
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Objektgerechte Beratung
Ziel der objektgerechten Beratung ist es, dem Anleger die allgemeinen
Risiken (Konjunkturlage o.ä.) und die speziellen, sich aus
den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergebenden Risiken
(Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) zu vermitteln. Die Bank muß
zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für
das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Fehlen ihr derartige
Kenntnisse, so hat sie dies dem Kunden offenzulegen.
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| 14. |
BGH,
AZ: XI ZR 12/93 |
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Anlegergerechte und anlagegerechte
Beratung einer Bank
Eine Bank muß bei ihrer
Anlageberatung den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte
der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft berücksichtigen
(anlagegerechte Beratung); sie darf nur solche Anlageobjekte empfehlen,
die diesen Kriterien Rechnung tragen (anlagegerechte Beratung).
Nimmt eine Bank ausländische Wertpapiere in ihr Anlageprogramm
auf, muß sie die von ihr empfohlenen Papiere selbst überprüfen.
Sie kann dabei nicht auf die Börsenzulassung vertrauen und
es bei dem Inhalt des Zulassungsprospektes bewenden lassen.
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| 15. |
OLG des
Saarlandes , Urteil vom 03.04.2002 / AZ: 1 U 577/01 |
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Zwischen Anleger und Vermittler einer
Kapitalanlage kommt ein Auskunftsvertrag zu Stande, der den Vermittler
zur wahrheitsgemäßer und vollständiger Information
über das Anlageprojekt verpflichtet.
Wer als Anlagevermittler tätig wird, muss über die dafür
notwendigen und erwarteten Kenntnisse verfügen oder aber offen
legen, dass er über diese Kenntnisse nicht verfügt und
das ihm gesicherte Informationen über die wirtschaftliche Situation
des Unternehmens nicht zu Verfügung stehen.
Die Informationspflicht des Anlagevermittlers hat zum Inhalt, dass
dem Kunden alle Informationen geliefert werden müssen, die
für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung
haben oder haben können.
Die Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft ist
Kardinalpflicht des Anlagevermittlungsvertrages. Ein Haftungs-ausschluss
ist nach § 9 Abs. AGBG unzulässig und damit unwirksam.
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| 16. |
OLG Stuttgart
, Urteil vom 27.05.2002 / AZ: 6 U 52/02 |
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Banken nicht immer zur
Risikoaufklärung bei Krediten verpflichtet |
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Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts
Stuttgart ist eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre
Kunden über die Risiken eines Kredits aufzuklären. Anders
ist die Aufklärungspflicht jedoch zu beurteilen, wenn die Bank
eine weiter-gehende Rolle als lediglich die der Kreditgeberin ausübt.
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Bank sich an Planung,
Durchführung oder Vertrieb eines Vorhabens (z.B. Immobilienfonds)
beteiligt und damit einen Wissensvorsprung vor dem Kunden hat.
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| 17. |
BGH Urteil
vom 02.05.2002 / III ZR 100/01 |
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Schadensersatz bei Verletzung
der vereinbarten Anlagestrategie |
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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs
ist der Vermögensverwalter verpflichtet, das ihm überlassene Vermögen
entsprechend der vertraglichen Bedingungen zu verwalten. Bei Missachtung
der vereinbarten Anlagestrategien ist er gegenüber dem Anleger schadensersatzpflichtig.
Etwas anderes kann gelten, wenn der Anleger in Kenntnis der Missachtung
seine Zufriedenheit über den bisherigen Verlauf der Vermögensanlage
ausdrückt. Unabhängig davon, ob nun die Anlagestrategie eingehalten
wird oder nicht, kann dem Anleger trotzdem ein Anspruch auf Schadensersatz
zustehen, wenn dem Vermögensverwalter sog. "Churning" nachgewiesen
werden kann. Unter dem Begriff "Churning" wird ein durch das Interesse
des Kunden nicht gerechtfertigter häufiger Umschlag des Anlagekontos
verstanden, durch den sich der Vermögensverwalter zu Lasten des
Kunden Provisionseinnahmen verschaffen will.
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| 18. |
OLG Koblenz, Urteil
vom 06.12.2002 - 10U607/02 |
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a) Eine Kredit gebende Bank ist grundsätzlich
nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer auf Risiken der von ihm
beabsichtigten Verwendung des Darlehens hinzuweisen. Für die
Verwendung der Kreditmittel trägt alleine der Darlehensnehmer
Verantwortung und Risiko.
b) Nur bei eines besonderen Schutzbedürfnis
des Darlehensnehmers bestehen für das Kreditinstitut Hinweis-
und Aufklärungspflichten.
c) Ein besonderes Schutzbedürfnis
des Darlehensnehmers ist gegeben, wenn die Bank einen zu den allgemeinen
wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden Haftungsbestand geschaffen
oder dessen Entstehung begünstigt hat, wenn sie über die
Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen ist, wenn sie durch ihr Kreditengagement
in schwerwiegende Interessenkonflikte zum Nachteil des Darlehensnehmers
verwickelt worden ist oder diesem gegenüber im Hinblick auf
das konkrete Kreditgeschäft einen Wissensvorteil hat.
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| 19. |
BGH Urteil XI ZR
3/01 |
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Keine Aufklärungspflicht
einer Bank über sog. Innenprovision |
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Eine Bank muß den
Kunden nicht darüber informieren, daß bei der Finanzierung
etwa einer Eigentumswohnung eine Innenprovision an den Vermittler
geflossen ist. Der Käufer und Darlehensnehmer stellte fest, daß
die Wohnung sich im Nachhinein als unverkäuflich und unvermietbar
erwies und wollte dann Schadensersatz von der Bank eben wegen der
verschwiegenen Innenprovision.
Damit kam er aber nicht durch. Es ist grundsätzlich Sache des
Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen ("caveat
emptor"). Nur dann hat die Bank eine Aufklärungspflicht,
wenn die genannten Innenprovision zu einer wesentlichen Verschiebung
der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt. |
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| 20. |
OLG Köln, Urteil
vom 09.04.2003 - 2U5/01 |
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Auskunftsvertrag zwischen
Anlageinteressenten und einem Anlagevermittler |
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Der zwischen einem Anlageinteressenten
und einem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet
den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über
die für den Interessenten entscheidungserheblichen Tatsachen
Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung verjähren nach
dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schuldrecht gemäß
§ 195 BGB a.F in dreißig Jahren.
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| 21. |
Urteil vom 20.05.2003
Az: XI ZR 248/02 |
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Eine etwa gegebene
Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es unterlassen hat,
den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung mittels
Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten, rechtfertigt
keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages,
sondern nur auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen
Mehrkosten. |
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| 22. |
BGH Urteil vom 21.07.2003
II ZR 387/02 |
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Nach Auffassung
der Richter des Bundesgerichtshofs stellt der kreditfinanzierte Beitritt
zu einem geschlossenen Immobilienfonds ein Verbundgeschäft dar,
wenn der Vermittler der Fondsbeteiligung zugleich unter Verwendung
von Formularen der Bank die Finanzierung des Anteilserwerbs anbietet.
Folge des Verbundgeschäftes ist es, dass die Kündigung des
Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung sowohl dazu
berechtigt, die Zahlungen auf das Darlehen einzustellen, als auch
dazu, die Rückzahlung der an die Bank bis zur Kündigung
geleisteten Zahlungen zu verlangen. Allerdings gilt dies nur insoweit,
als die Fondsbeteiligung des Anlegers nicht schon durch Verluste,
die von ihm anteilig mitzutragen sind, gemindert ist. Die Bank ist
daher gehalten, nach Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung und
damit zugleich des Darlehensvertrages das Geschäft abzurechnen.
Im Ergebnis kann sie ihr Darlehen von dem Anleger damit nur insoweit
zurückfordern, wie die Darlehenssumme das ihr überlassene
Abfindungsguthaben des Anlegers übersteigt. Hat der Anleger auf
das Darlehen bereits mehr zurückgezahlt als den der Bank danach
zustehende Betrag, so kann der Anleger diesen Mehrbetrag sogar von
der Bank zurückfordern. |
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| 23. |
BGH Urteil vom 11.09.2003
Az: III ZR 381/02 |
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Erteilt ein Anlagevermittler
Auskunft zu der Sicherheit der Kapitalanlage, indem er ohne Einschränkung
auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht er sich dessen
Aussagen bei der Auskunft zu eigen. Hat er in einem solchen Fall die
Sicherheit der Kapitalanlage nicht geprüft, so muß er dies
dem Kunden gegenüber auch ungefragt deutlich machen.
Volltext unter http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?032252 |
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| 24. |
BGH Urteil Az: IX
ZR 182/95 |
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Anlagebetrug: Notar muß haften
Mitunter behaupten Verbraucher- und Anlegerschützer, dass Ehrenberufler
wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Notare mit Anlagebetrügern
gemeinsame Sachen machen. Dass entsprechende Vorwürfe nicht
grundsätzlich stimmen, beweist ein Urteil des Bundesgerichtshofs
(BGH). Eine Firma mit Sitz in Liechtenstein hatte einem Anleger
eine vermeintich günstige und rentable Investition angeboten.
Das Unternehmen arbeitete mit einem deutschen Notar zusammen. Der
Anleger ließ sich zu einer Investition überreden. Als
es damit Probleme gab, erhob der Anleger Anspruch auf die angeblichen
Sicherheiten im Nachbarland. Er erlebte aber eine böse Überraschung.
Die Safes mit den Sicherheiten waren leer. Daraufhin verklagte der
Investor den Notar und bekam vor dem Bundesgerichtshof unter dem
Aktenzeichen IX ZR 182/95 Recht. Der BGH entschied, dass der Notar
als "Ehrenberufler" in einem solchen Fall für den
finanziellen Schaden geradestehen müsse und dass obwohl dieser
glaubhaft darlegen konnte, dass er von dem Betrug nichts wusste.
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| 25. |
LG Münster
Urteil Az: 14 O 17/03 |
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Politische Lage bei Staatanleihen
beachten
Eine Bank muß ihren Kunden bei dem kauf einer staatlichen
Anleihe auch auf die möglicherweise schwierige politische und wirtschaftliche
Lage eines Landes hinweisen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts
Münster hervor. Der pauschale Hinweis, dass auch ein Totalverlust
möglich sei, genüge nicht, denn der Kunde könne damit allein das
eingegangene Risiko nicht einschätzen.
Das Gericht verpflichtete mit seinem Spruch eine Bank, an einen
Kunden das Geld für den Kauf einer so genannten Argentinien-Anleihe
zurückzuzahlen. Der Kläger hatte im Januar 2001 für rund 38.000
Euro auf Anraten seiner Bank eine Anleihe der Republik Argentinien
gekauft. Die jährliche Verzinsung war mit sieben Prozent angegeben.
Seit 1. Januar 2003 hat Argentinien allerdings jegliche Zinszahlungen
eingestellt.
Der Kläger forderte daraufhin sein Geld zurück und bekam Recht.
Das Landgericht hielt der Bank vor, den Kläger unvollständig beraten
und daher gegen ihre gesetzlichen Beratungspflichten verstoßen zu
haben.
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| 26. |
BGH Karlsruhe Urteil
Az: XI ZR 140/03 |
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Unbeschränktes Recht auf Zinsanpassung
unzulässig
Klauseln in Sparverträgen, die der Bank das uneingeschränkte Recht
zur Bestimmung des Zinssatzes einräumen, sind unwirksam.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen jedenfalls
langfristig angelegte Sparverträge dem Kunden ein gewisses Maß an
Kalkulierbarkeit bieten. Eine völlige unbegrenzte Befugnis des Kreditinstituts
zur Änderung der Zinsen sei dem Sparer nicht zuzumuten, entschieden
die Karlsruher Richter.
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